Artikel 1
Unter dem Namen «Frautark – Verbund selbständiger Frauen und Unternehmerinnen Schweiz» besteht ein Verein nach ZGB Art. 60 ff.
Artikel 2
Sitz des Vereins ist 8626 Herschmettlen ZH - Schweiz.
Artikel 3
Sinn und Zweck des Verbundes ist die Förderung von selbstständigen Frauen und Unternehmerinnen in der Schweiz, die ihren eigenverantwortlichen Weg gehen und ihr Wirken und Schaffen bewusst mit weiblichen Qualitäten bereichern. Der Verbund ist branchenunabhängig. Die Anlässe und persönlichen Begegnungen finden zyklisch, im Rhythmus der Jahreszeiten statt. Dabei halten wir gemeinsam inne und reflektieren unseren individuellen Weg. Wir pflegen einen inspirierenden, bestärkenden und würdigen Austausch. Miteinander zelebrieren wir unsere beruflichen Entwicklungsschritte und nähren den Teil in uns, welcher es braucht, um weiter autark und authentisch den eigenen Weg zu gehen. Verbundsfrauen erhalten die Möglichkeit, ihr Angebot im Netzwerk von frautark.ch zu veröffentlichen. Der Verbund strebt nach einer Entwicklung und einem Ausgleich von männlichen und weiblichen Kräften, von Geben und Nehmen an, im Bewusstsein, dass wir mit unserem Sein und Tun auf das grosse Ganze und die uns umgebende Natur einwirken.
Artikel 4
Zur Förderung der Ziele setzt der Verein hauptsächlich die folgenden Mittel ein:
a. Jahreszeiten-Anlässe
b. Online-Verbindung und Netzwerk (Webseite, Social Media)
c. Frautark-Forum
d. Gönnerinnen
Artikel 5
Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet grundsätzlich das Vereinsvermögen. Ausgenommen von der Haftung sind Unfälle bei den Anlässen gemäss Artikel 4. Hier hat jeder Teilnehmer selber für genügenden Versicherungsschutz zu sorgen.
Artikel 6
Die Mitgliedschaft steht allen Frauen offen, die ein Interesse an der Erreichung der in Artikel 3 genannten Verbunds-Zwecke haben.
Beitrittsgesuche sind an den Vorstand zu richten. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme neuer Mitmacherinnen und informiert den Verbund. Mit der Aufnahme in den Verein anerkennt die Mitmacherin die gültigen Statuten.
Artikel 7
Der Verbund besteht aus:
a) Aktiv
· Vorstand
· Verbundsfrauen
b) Passiv
· Raumhaltende Förderinnen und Gönnerinnen
Artikel 8
Der Austritt aus dem Verbund erfolgt:
a) durch schriftliche Austrittserklärung der Verbundsfrau auf Ende des Kalenderjahres.
b) durch Beschluss des Vorstands, wenn den finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachgekommen wird.
c) durch Beschluss des Vorstands, wenn ein Mitglied die Interessen des Vereins ernsthaft verletzt und dadurch dem Verein schadet.
d) bei Todesfall einer Verbundsfrau.
In den Fällen b) und c) steht den Betroffenen das schriftliche Rekursrecht an der nächsten Generalversammlung zu.
Artikel 9
Die Organe des Verbundes sind:
a) die Generalversammlung
b) der Vorstand
c) die Revisionsstelle
Alle Verbundsfrauen sind beim Stimmrecht gleichgestellt.
Artikel 10
Die ordentliche Generalversammlung findet in der Regel jährlich im vierten Quartal statt.
Ausserordentliche Generalversammlungen können vom Vorstand oder auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Fünftel aller Mitmacherinnen einberufen werden. Die schriftliche Einladung hat mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Traktanden bei den Mitmacherinnen zu sein.
Anträge sind bis 10 Tag vor der Generalversammlung an den Vorstand zu richten.
Artikel 11
Die ordentlichen Geschäfte/Abläufe der Generalversammlung sind:
a) Wahl der Stimmenzähler
b) Genehmigung des Protokolls der letzten Generalversammlung (Protokoll wird im Vorfeld per Mail versendet und nicht erneut verlesen)
c) Abnahme der Jahresrechnung (Versand der JR im Vorfeld), Verlesung des Revisionsberichtes und Decharge-Erteilung des Kassiers
d) Jahresbericht der Präsidentin
e) Berichterstattung über die Verbundsfrauenbewegungen (Mutationen)
f) Wahl des Präsidiums, des übrigen Vorstandes un der Revisoren (alle zwei Jahre)
g) Festsetzung der Jahresbeiträge
h) Festsetzung des Budgets, der dem Vorstand jährlich zur Verfügung steht
i) Festsetzung der Vorstandsentschädigung
j) Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Verbundsfrauen
k) Allfällige Statutenrevisionen
l) Verschiedenes
Auflösung des Vereins unter Beachtung der Schlussbestimmungen
Artikel 12
Der Vorstand besteht aus:
a) Präsidentin
b) Vize-Präsidentin
c) Aktuarin
d) Kassierin
e) Sekretariat
f) 1-2 Beisitzerinnen
Der Vorstand konstituiert sich selbst (Ausnahme: Präsidium). Er besorgt die Vereinsgeschäfte, soweit sie nicht der Generalversammlung vorbehalten sind und vertritt den Verbund nach Aussen. Für eine rechtsverbindliche Unterschrift sind stets zwei Unterschriften nötig: Präsidentin oder Vize-Präsidentin mit einem anderen Vorstandsmitglied.
Zu den Aufgaben des Vorstandes gehören hauptsächlich:
a) Erarbeiten und Durchführen des jährlichen Tätigkeitsprogramms
b) Vorbereiten der Generalversammlung und Versand der Einladungen
c) Einsetzen von Arbeitsgruppen
d) Führen der Verbundsfrauenliste und Berichterstattung über die Verbundsfrauenbewegung an der Generalversammlung
e) Aufnahme und Ausschluss von Verbundsfrauen
f) Ausarbeiten von Statutenrevisionen
Der Vorstand ist berechtigt, Spesen und Anschaffungen zu Vereinszwecken, dem Verbund in Rechnung zu stellen. Sie erhalten zudem eine Entschädigung nach finanziellen Möglichkeiten und im Sinne von Art. 3.
Artikel 13
Die Revisionsstelle besteht aus 2 Revisorinnen, die unbeschränkt wiedergewählt werden können. Die Revisorinnen haben die Geschäftsführung des Verbunds zu prüfen und der Generalversammlung schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.
Artikel 14
Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Die Einnahmen des Verbundes bestehen hauptsächlich aus:
a) Verbundsfrauenbeiträgen
b) Erträgen aus Veranstaltungen
c) Spenden
d) SponsorInnen
e) Schenkungen und Legaten
Vorstandsmitglieder zahlen keinen Jahresbeitrag.
Die Ausgaben des Vereins bestehen hauptsächlich aus:
a) Verwaltungskosten
b) Nebenkosten von vom Verein organisierten Veranstaltungen wie Raummieten, Inserate usw.
c) Werbemassnahmen
d) Kosten gemäss den Vereinsbeschlüssen
e) Freies Budget des Vorstandes zum Wohl des Verbundes und entsprechend den zur Verfügung stehenden Mitteln.
Artikel 15
Für die Revision der vorliegenden Statuten bedarf es einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten der Generalversammlung.
Der Vorstand ist berechtigt für allfällige Erneuerungen/Ergänzungen/Neuen Ideen/ Statutenänderungen etc. das Einverständnis der Verbundsfrauen via Mail für ausserordentliche Beschlüsse und Entwicklungsschritte einzuholen. Es gilt die Stimmen-Mehrheit der aktiven Verbundsfrauen. Anschliessend wird über das Resultat schriftlich informiert.
Der Verein kann nicht aufgelöst werden, solange noch 5 Mitglieder den Fortbestand verlangen. Über die Auflösung des Verbunds entscheidet die Generalversammlung. Diese hat auch über die Verwendung des Vereinsvermögens zu beschliessen.
Artikel 16
Wenn in diesen Statuten der Begriff «Schriftlich» verwendet wird, so umfasst das neben dem herkömmlichen Brief auch die elektronische Post (Emails).
Diese Statuten sind am 13. Februar 2019 angepasst worden.
Für Frautark – Verbund für Selbständige und Unternehmerinnen Schweiz:
Präsidentin: Suzane Brunner Zeltner
Vizepräsidentin: Susanna Maeder
Aktuarin: Siân Sprenger
Herschmettlen, 13. Februar 2019
SEKRETARIAT
Michèle Stratmann | Bahnhofstrasse 233 | CH 8623 Wetzikon ZH | info@frautark.ch